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  • · Nachricht · § 17 EStG

    Nachträgliche Anschaffungskosten i. S. von § 17 EStG nach dem MoMiG

    | Sind Aufwendungen des Gesellschafters aus einer zugunsten der Gesellschaft geleisteten Finanzierungshilfe nach Inkrafttreten des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) überhaupt oder unter welchen Voraussetzungen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Auflösungsverlusts nach § 17 EStG zu berücksichtigen? Der BFH hat zu dieser Rechtsfrage das BMF zum Verfahrensbeitritt aufgefordert. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall wurden dem Steuerpflichtigen in 2010 GmbH-Anteile seines Vaters im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. In 2007 investierte die GmbH in die Umgestaltung ihrer Geschäftsräume und finanzierte dies über Darlehen. Diese wurden durch Bürgschaften abgesichert, die der Steuerpflichtige, der zu diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer der GmbH war, gewährte.

     

    Nach dem wirtschaftlichen Niedergang der GmbH in 2011 stellte der Steuerpflichtige einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der jedoch mangels Masse abgelehnt wurde. In der Folgezeit wurde der Steuerpflichtige persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH aus den von ihm übernommenen Bürgschaften in Anspruch genommen.

     

    Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2011 machte der Steuerpflichtige einen Verlust aus § 17 EStG geltend, der insbesondere durch die Bürgschaftsinanspruchnahmen verursacht war. Das FA lehnte die Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten aus den Bürgschaftsinanspruchnahmen ab, da sich die GmbH im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme nicht in einer Krise befunden habe. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt.

     

    Im Revisionsverfahren macht das FA geltend, auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl I 08, 2026) sei der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob er der Gesellschaft Eigen- oder Fremdkapital zur Verfügung stelle. Die Beurteilung der Frage, ob eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen sei, richte sich maßgeblich danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann das Risiko einer vergleichbaren Finanzierungshilfe eingegangen wäre. Dabei komme dem Merkmal der Krise weiterhin entscheidende Bedeutung zu. In einer solchen Krise habe sich aber die GmbH im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaften nicht befunden.

     

    Entscheidung

    Der IX. Senat des BFH nimmt das Revisionsverfahren zum Anlass, sich grundlegend mit der Rechtsfrage zu befassen, ob, unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls in welchem Umfang Aufwendungen des Gesellschafters aus einer zugunsten der Gesellschaft geleisteten Finanzierungshilfe auch nach Inkrafttreten des MoMiG als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Auflösungsverlusts nach § 17 EStG zu berücksichtigen sind. Vor diesem Hintergrund hält er es für angezeigt, das BMF an diesem Revisionsverfahren zu beteiligen und zum Beitritt aufzufordern (§ 122 Abs. 2 Satz 3 FGO).

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44686386

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