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  • · Nachricht · § 18 EStG

    Anerkennung einer doppelstöckigen Freiberufler-Personengesellschaft

    | Eine doppelstöckige Freiberufler-Personengesellschaft ist nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn neben den unmittelbar an der Untergesellschaft beteiligten natürlichen Personen alle mittelbar an dieser Gesellschaft beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und in der Untergesellschaft zumindest in geringfügigem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten. Dies hat das FG Schleswig-Holstein aktuell geurteilt. |

     

    Erläuterungen

    Eine Personengesellschaft ist nur dann freiberuflich tätig, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen. Dies wird dadurch begründet, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von den an der Gesellschaft beteiligten natürlichen Personen erfüllt werden können. Die einzelnen Gesellschafter müssen daher als Steuerpflichtige die Hauptmerkmale des freien Berufs in eigener Person positiv erfüllen. Das heißt, dass sie über die persönliche Berufsqualifikation verfügen müssen und eine freiberufliche Tätigkeit, zu deren Ausübung sie persönlich qualifiziert sind, auch tatsächlich entfalten.

     

    Eine rein kapitalmäßige Beteiligung eines Gesellschafters reicht dagegen für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit auch dann nicht aus, wenn dieser Gesellschafter die erforderliche Berufsqualifikation besitzt.

     

    Die Tätigkeit einer Personengesellschaft wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) an dieser (Unter-) Gesellschaft beteiligt ist (sog. doppelstöckige Freiberufler-Personengesellschaft). Dies setzt jedoch voraus, dass neben den unmittelbar an der Untergesellschaft beteiligten natürlichen Personen auch alle mittelbar an dieser Gesellschaft beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und in der Untergesellschaft zumindest in geringfügigem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten. Die mittelbare kapitalistische Beteiligung einzelner Obergesellschafter ohne Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit in der Untergesellschaft reicht dagegen nicht aus, da die für unmittelbare Beteiligungen geltenden Maßstäbe auch auf doppelstöckige Freiberufler-Personengesellschaften Anwendung finden.

     

    Übt daher ein unmittelbar oder mittelbar beteiligter Gesellschafter keinen freien Beruf aus, so gilt die gesamte, mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb. Denn erfüllt auch nur einer der Gesellschafter nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, so erzielen alle Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

     

    MERKE | Es besteht in derartigen Fällen keine Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.

     

    Im Streitfall ging es um eine Steuerberatungsgesellschaft. Diese erzielte nach dem Urteil des FG Schleswig-Holstein gewerbliche und keine freiberuflichen Einkünfte, da nicht sämtliche Obergesellschafter zumindest in geringfügigem Umfang für die Steuerpflichtige leitend und eigenverantwortlich als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer tätig geworden sind.

     

    An dieser Annahme ändert sich auch nichts, wenn jeder Obergesellschafter zumindest in einer anderen Untergesellschaft im Konzern als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer leitend und eigenverantwortlich tätig geworden ist. Denn die freiberufliche Tätigkeit der Obergesellschafter ist in den einzelnen Untergesellschaften jeweils gesondert zu prüfen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44727460