· Fachbeitrag · § 18 EStG
Tätigkeit als Übersetzer: Zukauf von Fremdübersetzungen führt zur Gewerblichkeit
| Eine Personengesellschaft, die ihren Kunden im Rahmen einheitlicher Aufträge regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Übersetzungen auch in Sprachen liefert, die ihre Gesellschafter nicht selbst beherrschen, ist gewerblich tätig. |
Sachverhalt
Im Streitfall fertigte die Steuerpflichtige, eine GbR, die auf technische Übersetzungen spezialisiert ist, technische Handbücher, Bedienungsanleitungen und ähnliche Dokumentationen für ihre Kunden. Die auftragsgemäß geschuldeten Übersetzungen erfolgten regelmäßig. In nicht unerheblichem Umfang wurden dabei Übersetzungen auch in solchen Sprachen erstellt, die die Gesellschafter der Steuerpflichtigen nicht beherrschten. Hierfür wurden Fremdübersetzer beauftragt. Außerdem nutzte die Steuerpflichtige, weil sie Textteile wiederverwenden konnte, ein sog. Translation Memory System, d. h. ein System zur rechnergestützten Übersetzung und Speicherung von Texten.
Streitig war nun, ob die Einkünfte der GbR noch als freiberufliche Einkünfte angesehen werden konnten oder ob bereits die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten war. Das FA ging von der Gewerblichkeit aus und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide.
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