· Fachbeitrag · § 19 EStG
Arbeitslohn durch Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds
| Arbeitslohn ist gegeben, wenn der Arbeitgeber eine Versorgungszusage an einen Pensionsfonds überträgt und der Arbeitnehmer durch die Übertragung einen eigenen Anspruch auf Leistungen gegen den Pensionsfonds erwirbt. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. Im Jahr 1993 erteilte die A-GmbH diesem eine Pensionszusage. Im April 2010 wurde die A-GmbH an die B-GmbH veräußert. Gleichzeitig wurde die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Geschäftsführer beendet. Anlässlich dieser Veräußerung und der damit verbundenen Beendigung der Geschäftsführerstellung des damals 54-Jährigen wurde die ihm gegenüber eingegangene Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds übertragen.
Als Gegenleistung für die Übertragung trat die A-GmbH ihre Ansprüche aus einer zur Deckung der Pensionszusage des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung i. H. v. rund 250.000 EUR an den Pensionsfonds ab. Der Steuerpflichtige zahlte an den Pensionsfonds aus eigenen Mitteln einen Einmalbetrag i. H. v. rund 170.000 EUR, um die Versorgungsanwartschaft bis zum Eintritt seiner Versorgungsberechtigung beitragsfrei zu stellen.
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