· Fachbeitrag · § 19 EStG
„Echter“ Schadenersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung ist kein Arbeitslohn
| Die Erfüllung eines Schadenersatzanspruchs eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, der auf einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer beruht, führt beim Arbeitnehmer nicht zu einem Lohnzufluss. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Das heißt konkret, dass die Einkommensteuer also ohne die Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um einen Arbeitnehmer, der aufgrund der privaten Nutzung eines ihm überlassenen Dienstfahrzeugs einen geldwerten Vorteil zu versteuern hatte. Hierzu führte er ein Fahrtenbuch. Dieses wurde jedoch vom FA im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung als nicht ordnungsgemäß verworfen. Dadurch ergaben sich erhebliche Einkommensteuernachzahlungen, weshalb der Steuerpflichtige diesen Vorgang der Haftpflichtversicherung seiner Arbeitgeberin meldete. Er war der Auffassung, ihm sei durch die höhere Einkommensteuerfestsetzung ein Schaden entstanden, den seine Arbeitgeberin verschuldet habe. Die Arbeitgeberin sei ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Führung der Fahrtenbücher nicht nachgekommen. Die Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin zahlte dem Steuerpflichtigen daraufhin im Streitjahr 2008 im Vergleichswege pauschal 50.000 EUR. Diesen Nachzahlungsbetrag sah das FA als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.
Entscheidung
Der BFH vertritt jedoch eine differenzierende Sichtweise. Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schaden ersetzt, den dieser infolge einer Verletzung arbeits- oder sonstiger zivilrechtlicher (Fürsorge-)Pflichten oder einer unerlaubten Handlung des Arbeitgebers erlitten hat. Denn damit werden nicht die Dienste des Arbeitnehmers vergütet, sondern ein vom Arbeitgeber verursachter Schaden ausgeglichen.
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