· Fachbeitrag · § 19 EStG
Preisgeld für Dissertation ist einkommensteuerpflichtig
| Preisgelder für Dissertationen oder sonstige wissenschaftliche Arbeiten, die während des Anstellungsverhältnisses mit einer Universität erstellt werden, sind nach einem aktuellen Urteil des FG Köln zumindest dann als Arbeitslohn zu versteuern, wenn dem Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitsverhältnisses die entsprechende Zeit eingeräumt wird. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige erstellte während ihrer Zeit als befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterin der Universität ihre Dissertation. Für diese erhielt sie ein Preisgeld, das von der Wirtschaft gesponsert und von der Uni vergeben wurde. Die Uni verpflichtete die Preisträger, eine managementfähige Präsentation für den Sponsor zu erstellen sowie ggf. dort einen Fachvortrag zu halten.
Das FA erkannte die Druckkosten der Dissertation als Werbungskosten an, erfasste aber das Preisgeld als Arbeitslohn. Hiergegen wandte sich die Steuerpflichtige. Nach Auffassung der Doktorandin sei das Preisgeld nicht für eine Tätigkeit an der Uni geleistet worden, sondern stelle eine Anerkennung für eine bestimmte Forschungstätigkeit dar. Die Anstellung an der Uni sei auch keine Voraussetzung für die Preisverleihung.
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