· Fachbeitrag · § 20 EStG
Einbringung nießbrauchsbelasteter Anteile
| Wendet eine Kapitalgesellschaft einer anderen Kapitalgesellschaft einen Vermögensvorteil zu und sind an beiden Gesellschaften dieselben Personen beteiligt, so ist in der Zuwendung eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung der ersten Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner zu sehen, die ihrerseits das zugewendete Wirtschaftsgut in die zweite Kapitalgesellschaft eingelegt haben. |
Sachverhalt
Streitig war, ob bei der Einkommensbesteuerung der Anteilseignerin jeweils eine verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Einbringung nießbrauchbelasteter Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft in Ansatz zu bringen war.
Entscheidung
Grundsätzlich gilt, dass der unentgeltliche Nießbrauch an einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist mit der Folge, dass die Kapitalerträge nicht dem Nießbraucher, sondern dem Nießbrauchbesteller zuzurechnen sind. Anders ist dies jedoch, wenn dem Inhaber des Geschäftsanteils über die Einräumung des Nießbrauchs hinaus auch Mitgliedschaftsrechte wie z. B. das Stimmrecht eingeräumt werden und er insoweit über die Einkunftsquelle disponieren kann. Diese Grundsätze gelten auch für den Zuwendungsnießbrauch an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Danach sind dem Anteilseigner als Gesellschafter weiterhin die Einkünfte zuzurechnen, auch wenn er vorab durch die Bestellung des Nießbrauchs darüber verfügt hat.
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