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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung

    | Der Ausfall einer privaten Darlehensforderung kann nach Auffassung des FG Düsseldorf mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit steuerlich berücksichtigt werden. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall gewährte der Steuerpflichtige einem Dritten mit Vertrag vom 11.8.2010 ein mit 5 % zu verzinsendes Darlehen in Höhe von rund 25.000 EUR. Ein Jahr nach Darlehensgewährung erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde ein weiteres Jahr später in 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Steuerpflichtige meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an. Das Insolvenzverfahren wurde 2016 mangels Masse eingestellt.

     

    In seiner Einkommensteuererklärung für 2012 machte der Steuerpflichtige den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das FA ließ den begehrten Verlust dagegen unberücksichtigt. Der BFH entschied daraufhin, dass auch der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuer-lich anzuerkennenden Verlust führen kann. Da das FG jedoch keine hinreichenden Feststellungen getroffen hatte, ob und in welcher Höhe der Verlust im Streitjahr entstanden ist, wurde der Streitfall an das FG zurückverwiesen.