· Fachbeitrag · § 20 EStG
Kein Verlust aus Kapitalvermögen, wenn Aktien wegen Insolvenz eingezogen werden
| Werden Aktien einer insolventen Gesellschaft wegen eines Kapitalschnitts auf Null ersatz- und gegenwertlos aus dem Depot ausgebucht, führt dies nicht zu Verlusten aus Kapitalvermögen. |
In seiner Entscheidung verweist das FG auf die Rechtsprechung des BFH zur Rechtslage vor Einführung der Abgeltungsteuer 2008: Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen, wie Anschaffungskosten, Tilgungen oder der Verlust des Kapitals sind für die Einkunftsart des § 20 EStG unerheblich. Nur Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Zinserträgen, also mit der Nutzung, stehen, können berücksichtigt werden.
Hieran hat sich auch durch die Einführung von § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG mit der Abgeltungsteuer nichts geändert. Nach Auffassung des FG ist es offensichtlich, dass wegen Kapitalschnitts wertlos gewordene Aktien keinen der Tatbestände dieser Vorschrift erfüllen. Insbesondere ist ein Forderungsausfall keine Veräußerung i. S. von § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG.
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