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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Nacherklärte Veräußerungsverluste im Verlustfeststellungsbescheid

    | Die Änderung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ist ausgeschlossen, wenn der nacherklärte Verlust bei der Ermittlung der der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte in der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden ist, eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nach Maßgabe der Änderungsvorschriften der AO ausgeschlossen ist und auch die Voraussetzungen des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG nicht vorliegen. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die nachträgliche steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen aus verfallenen DAX Puts im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2013. Der Steuerpflichtige machte im Einspruchsverfahren gegen die Verlustfeststellung zum 31.12.2013 einen bisher nicht berücksichtigten Verlust geltend. Der Einkommensteuerbescheid 2013 war zwischenzeitlich formell bestandskräftig geworden.

     

    Das FA kam dem Einspruchsbegehren nicht nach, da die vom Steuerpflichtigen begehrte Änderung wegen § 10d EStG nur im Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid geltend gemacht werden könne, dies jedoch aufgrund dessen Bestandskraft nicht mehr möglich sei.

     

    Entscheidung

    Auch der BFH entschied, dass eine Änderung des Verlustfeststellungsbescheids infolge der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr, der die streitigen Verluste nicht zugrunde lagen, ausgeschlossen war (§ 10d Abs. 4 Satz 4 EStG, § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Denn weder lagen die Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach Maßgabe der Änderungsvorschriften der AO vor, noch kam die Regelung des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG zur Anwendung.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44944666