· Fachbeitrag · § 20 EStG
Sind Erträge aus Genussrechten Arbeitslohn oder Kapitalertrag?
| Erträge aus Genussrechten, die nur leitende Angestellte vom Arbeitgeber erhalten, sind nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst und damit kein Arbeitslohn. Die Erträge sind als Kapitaleinkünfte zu behandeln, wenn der Arbeitnehmer das Genussrechtskapital aus seinem eigenen Vermögen erbracht und ein effektives Verlustrisiko getragen hat. |
Entscheidung
Während das FA bei den Erträgen aus Genussrechten von steuerpflichtigem Arbeitslohn ausging, kam das FG zu dem Ergebnis, dass die Genussrechtsvergütungen nicht durch das individuelle Dienstverhältnis des Steuer-pflichtigen veranlasst waren.
Begründung
Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer, neben dem Arbeitsverhältnis bestehender Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.
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