· Fachbeitrag · § 21 EStG
Die Einkünfteerzielungsabsicht und der Prognosezeitraum von 30 Jahren
| Ist gemäß Vertrag eine entgeltliche Vermietung nur für eine bestimmte Zeit vereinbart worden und anschließend eine unentgeltliche Überlassung festgelegt worden, handelt es sich nicht um eine auf Dauer angelegte Vermietung. Das ist selbst dann nicht der Fall, wenn nach der auf die Lebenszeit des Nutzenden begrenzten unentgeltlichen Überlassung eine dauerhafte (entgeltliche) Vermietung an Dritte geplant ist. |
Sachverhalt
Im Streitfall erhielt der Steuerpflichtige von seinen Eltern ein bebautes Grundstück gegen Übernahme der noch bestehenden Belastungen. An diesem Grundstück räumte er seinen Eltern ein lebenslanges Wohnrecht ein, für das die Wohnrechtsberechtigten in den ersten 10 Jahren ein monatliches Entgelt zu entrichten hatten. Streitig war nun, ob in diesem Fall von einer auf Dauer angelegten Vermietung mit Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen war.
Während der Steuerpflichtige die Verluste aus der Vermietung steuerlich geltend machte, versagte das FA die steuerliche Anerkennung unter Hinweis auf eine negative Überschussprognose.
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