· Fachbeitrag · § 21 EStG
Finanzierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten
| Bei Erwerb einer mit einem Nießbrauch belasteten Immobilie kann auch dann die Einkünfteerzielungsabsicht zu bejahen sein, wenn das konkrete Ende des Nießbrauchs noch nicht absehbar ist. Das ist der Fall, wenn trotz des noch nicht feststehenden Beginns der Einkünfteerzielung aufgrund weiterer äußerer Umstände keine Zweifel daran bestehen, dass der Steuerpflichtige bereits im Streitjahr beabsichtigt, nach dem Wegfall des rechtlichen Hindernisses steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen. |
Sachverhalt
Im Streitfall war der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Schwester zu je ½ Miteigentümer eines vermieteten Grundstücks. Das Grundstück war mit einem Nießbrauchsrecht zugunsten seiner Mutter sowie einer Tante belastet. Im Jahr 2011 erwarb der Steuerpflichtige den Miteigentumsanteil seiner Schwester und machte sowohl Finanzierungskosten als auch Gebäude-AfA als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Nach dem Tod der Mutter in 2015 erzielte der Steuerpflichtige neben seiner Tante aus dem Objekt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das FA ließ dagegen einen Werbungskostenabzug nicht zu.
Entscheidung
Das FG gab der Klage teilweise statt. Aufwendungen sind bereits als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar, wenn ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftsart besteht. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Aufwand und Einnahme ist kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Die Ungewissheit über den Beginn der Einkünfteerzielung ist kein Ausschlusskriterium. Kann anhand objektiver Umstände glaubhaft gemacht werden, dass der Steuerpflichtige bereits den Entschluss gefasst hat, später Einkünfte zu erzielen, ist ein Abzug möglich.
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