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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Makler-, Rechtsanwalts- und Notarkosten als Werbungskosten eines vermieteten Objekts

    | Nach Auffassung des FG Köln sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Hauses, das nicht der Einkünfteerzielung gedient hat, durch die Zuordnung des größten Teils des daraus erzielten Veräußerungserlöses zum Erwerb einer zu vermietenden Eigentumswohnung (anteilig) als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten zu qualifizieren. |

     

    Hintergrund

    Streitig war, ob bei den Einkünften aus der Vermietung einer Immobilie als Werbungskosten Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die im Zusammenhang mit dem Verkauf eines nicht zur Einkünfteerzielung genutzten Wirtschaftsguts entstanden sind, wenn der Erlös aus diesem Verkauf für den Erwerb der vermieteten Immobilie verwendet wird.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige (vereinfacht dargestellt) die Anschaffung einer vermieteten Eigentumswohnung fremdfinanziert und das hierzu aufgenommene Darlehen größtenteils mit dem Erlös aus dem Verkauf eines nicht der Einkunftserzielung dienenden Einfamilienhauses abgelöst. Die im Zusammenhang mit dem Verkauf des Einfamilienhauses entstandenen Veräußerungskosten (Makler-, Rechtsanwalts- und Notarkosten) machte die Steuerpflichtige als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Während das FA den Werbungskostenabzug ablehnte, bekam die Steuerpflichtige vor dem FG recht.

     

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