· Fachbeitrag · § 21 EStG
Sanierung des Anschlusskanals auf öffentlichem Grund als Herstellungskosten
| Die anlässlich der Neuerrichtung eines Gebäudes auf einem zuvor freigelegten Grundstück entstandenen Aufwendungen für die Sanierung eines bereits vorhandenen, aber beschädigten Anschlusskanals zum öffentlichen Kanalnetz (sog. Hausanschlusskosten) gehören unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den Leitungen zu den Herstellungskosten. Dies begründet sich damit, dass die Leitungen der erstmaligen Herstellung eines funktionstüchtigen, d. h. bewohn- und nutzbaren Gebäudes dienen. |
Sachverhalt
Im Juli 2010 wurde dem Steuerpflichtigen ein Erbbaurecht an einem zu diesem Zeitpunkt mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück bestellt. Nach Abriss des alten Gebäudes ließ der Steuerpflichtige ein der Erzielung von Mieteinnahmen dienendes Gebäude errichten. Für den Anschluss des Hauses an das Strom-, Wasser- und Gasnetz zahlte er im Streitjahr 9.100 EUR. Zudem entrichtete er im Streitjahr 10.070 EUR an eine Baufirma für die Beseitigung eines Kanalschadens im Abwasserkanal, die Erneuerung und den Anschluss des Kontrollschachts auf seinem Grundstück sowie die Hauseinführung des Abwasserrohrs.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter anderem Aufwendungen für die Sanierung und Reparatur des Kanalschadens sowie Gebühren für den Anschluss des Hauses an die Strom-, Wasser- und Gasversorgung als Werbungskosten geltend. Das FA rechnete diese jedoch den Herstellungskosten zu. Eine entsprechende AfA wurde im Streitjahr nicht berücksichtigt, da das Objekt noch nicht fertiggestellt war.
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