· Fachbeitrag · § 21 EStG
Übergang nicht verbrauchter verteilter Erhaltungsaufwendungen im Erbfall
| Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg ist es ernstlich zweifelhaft, ob vom Erblasser getragene und gem. § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilte größere Erhaltungsaufwendungen beim Erben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, soweit sie nicht beim Erblasser abgezogen worden sind. |
Sachverhalt
Die Mutter des Steuerpflichtigen verstarb 2014. Der Steuerpflichtige war alleiniger Erbe der Mutter. Die Mutter hatte vor ihrem Tod größere Erhaltungsaufwendungen getätigt. Diese wurden nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt. Bei Tod der Mutter waren die Erhaltungsaufwendungen noch nicht verbraucht. Der Sohn machte im VZ 2015 diese noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Entscheidung
Das FG hält diese Rechtsfrage für nicht endgültig geklärt und sieht ausreichende ernstliche Zweifel, um eine Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) zu gewähren.
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