· Fachbeitrag · § 21 EStG
Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten
| Sind Vorfälligkeitsentschädigungen durch eine Grundstücksveräußerung veranlasst, sind sie nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um eine GbR, die im Jahr 1978 ein Wohnhaus mit Bäckerei erwarb und es vermietete. Ihr Grundbesitz war laut Abteilung III des Grundbuchs mit verschiedenen Buchgrundschulden belastet. 2013 veräußerte die GbR ihr Vermietungsobjekt zum Kaufpreis von rund 2 Mio. EUR. Die GbR beabsichtigte mit dem erzielten Kaufpreis weder den Erwerb eines neuen Vermietungsobjekts noch erwarb sie zu einem späteren Zeitpunkt ein solches.
In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für 2013 machte die GbR Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 23.000 EUR als Werbungskosten im Rahmen ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das FA ließ bei Durchführung der einheitlichen und gesonderten Feststellung die Vorfälligkeitsentschädigungen jedoch unberücksichtigt, da diese im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Verkauf des Vermietungsobjekts und nicht mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gestanden hätten.
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