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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Werbungskostenabzug bei überquotaler Ausgabentragung

    | Bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, sind die angefallenen gemeinschaftlichen Aufwendungen bei den Gesellschaftern grundsätzlich entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote zu berücksichtigen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch auch ein hiervon abweichender Werbungskostenabzug möglich. |

     

    Übernimmt bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ein Gesellschafter höhere gemeinschaftlich angefallene Aufwendungen, als er nach seiner Beteiligungsquote verpflichtet wäre, sind bei Prüfung des Werbungskostenabzugs nach Auffassung des FG Münster folgende Grundsätze zu beachten:

     

    • Dem Gesellschafter steht grundsätzlich ein Ausgleichanspruch zu, sodass eine überquotale Ausgabenzurechnung nicht erfolgen kann.

     

    • Der überquotale Kostenanteil kann dem Beteiligten nur dann allein als Werbungskosten zugerechnet werden, wenn kein durchsetzbarer Ausgleichsanspruch besteht und den Mitbeteiligten auch nichts i. S. v. § 12 Nr. 2 EStG zugewendet wird.

     

    Grundsätzlich gilt, dass das zivilrechtliche Beteiligungsverhältnis (§ 722 BGB) auch Maßstab für die anteilige steuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte ist, solange die Miteigentümer keine abweichende, auch steuerrechtlich zu berücksichtigende Vereinbarung getroffen haben.

     

    Übernimmt aber einer von mehreren Miteigentümern ‒ ohne ausdrückliche Vereinbarung ‒ einen höheren Anteil an den Kosten für die Unterhaltung des gemeinschaftlichen Vermietungsobjekts, setzt eine von dem quotalen Maßstab abweichende Zurechnung zunächst voraus, dass mit der überquotalen Kostentragung keine Zuwendung (z. B. im familiären Bereich) an die anderen Miteigentümer beabsichtigt ist. Ferner darf sich die den Miteigentumsanteil übersteigende Übernahme der Aufwendungen nicht lediglich als eine vorläufige Kostentragung des Miteigentümers darstellen, die dieser gegenüber den anderen Miteigentümern im Wege der Kreditgewährung übernimmt.

     

    Hiervon ist aber z. B. dann auszugehen, wenn die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs, der dem überquotal (vor-)leistenden Mitgesellschafter gegen die anderen Gesellschafter gem. § 426 BGB zusteht, bis zu einem späteren Zeitpunkt ‒ beispielsweise der Veräußerung des Objekts ‒ hinausgeschoben wird. In diesem Fall bleibt der Ausgleichsanspruch des überquotal leistenden Mitgesellschafters unberührt, sodass es bei der Ermittlung des Gewinns der Gesellschaft und dessen Verteilung regelmäßig unberücksichtigt bleiben kann, welcher Gesellschafter jeweils Aufwendungen für die Gesellschaft getragen hat.

     

    Anders liegt es aber dann, wenn der Leistende von vornherein keinen Anspruch auf Ersatz gegen seine Miteigentümer hat oder diese ihm tatsächlich später keinen Ersatz leisten, der zahlende Miteigentümer also mit seinem Ersatzanspruch ausfällt. In diesen Fällen ist es gerechtfertigt, allein dem Leistenden die Kosten als Werbungskosten zuzurechnen.

     

    Bei einer Gesellschaft im Abwicklungsstadium können die einzelnen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche gegen die Gesellschaft und die (Erstattungs-)Ansprüche gegen die Mitgesellschafter grundsätzlich nicht mehr selbstständig geltend gemacht werden, (sog. Durchsetzungssperre). Ein überquotal getragener Kostenanteil kann aber auch in diesem Fall nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn schon vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, dass der Gesellschafter einen bestimmten Betrag von seinem Mitgesellschafter verlangen kann.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45854989

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