· Fachbeitrag · § 22 EStG
Besteuerung von Leistungen aus einer kombinierten Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherung
| Bei einem kombinierten Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherungsvertrag liegt keine ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit vor, wenn zwischen der Auszahlung der beiden Rentenbestandteile eine zeitliche Zäsur besteht. Dies hat zur Folge, dass die Berufsunfähigkeitsrente lediglich mit dem Ertragsanteil zu besteuern ist. |
Sachverhalt
Streitig war, ob an den Steuerpflichtigen gezahlte Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem Besteuerungsanteil von 58 % oder mit einem Ertragsanteil von 21 % zu versteuern sind.
Der Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr Einkünfte aus einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit jährlichen Rentenzahlungen in Höhe von rund 26.000 EUR. Die Laufzeit der Rente begann am 1.9.2009, sie endet am 1.9.2029. Die Berufsunfähigkeitsversicherung hatte der Steuerpflichtige im Jahr 2007 zusammen mit einer ab dem 1.9.2034 auszuzahlenden privaten lebenslangen Altersrente abgeschlossen. Der Monatsbeitrag für die Versicherung betrug insgesamt 318 EUR, wobei ein Teilbetrag auf die lebenslange Altersrente und ein Teilbetrag auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung entfiel. Zudem leistete der Steuerpflichtige im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung einen monatlichen Beitrag für eine Beitragsbefreiung.
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