· Nachricht · § 22 EStG
Doppelbelastung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ist verfassungsgemäß
| Im Rahmen der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang ein Steuerpflichtiger seine Altersvorsorgeaufwendungen nach der bis 2004 geltenden Rechtslage aus versteuertem Einkommen geleistet hat, gelten Beiträge zu privaten Rentenversicherungen und kapitalbildenden Lebensversicherungen im Verhältnis zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung als lediglich nachrangig abziehbar. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war zunächst als Arbeitnehmer beschäftigt. Während dieser Zeit war er in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Seit 1978 ist er als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer freiberuflich tätig, blieb aber freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund lagen die vom Steuerpflichtigen geleisteten Beiträge in keinem Jahr oberhalb des jeweiligen Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung. Darüber hinaus zahlte der Steuerpflichtige für seine Altersversorgung in erheblichem Umfang in kapitalbildende Lebensversicherungen ein. Seit Juli 2011 bezieht der Steuerpflichtige eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das FA wandte hierauf den gesetzlichen Besteuerungsanteil von 62 % an.
Dagegen begehrte der Steuerpflichtige einen Teilbetrag von 54,71 % der Rentenzahlungen in Anwendung der sog. Öffnungsklausel lediglich mit dem Ertragsanteil von 18 % zu besteuern. Er machte u. a. geltend, eine Besteuerung der gesetzlichen Rente mit dem Ertragsanteil sei geboten, weil die Auszahlungen aus Lebensversicherungen nur dem Ertragsanteil unterlägen, obwohl die entsprechenden Beitragsleistungen nach den bis einschließlich 2004 geltenden Fassungen des § 10 EStG ebenso behandelt worden seien wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
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