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  • · Nachricht · § 22 EStG

    Einkünfte aus Leistungen ‒ „Break Fee“

    | Hat der Leistende nicht die Möglichkeit, durch seine Leistung das Entstehen des Anspruchs auf die Leistung des Vertragspartners positiv zu beeinflussen, genügt die Annahme der Leistung der Gegenseite nicht, um den fehlenden besteuerungsrelevanten Veranlassungszusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung herzustellen. |

     

    Hintergrund

    Eine Break Fee lässt sich umschreiben als vertragliche Vereinbarung der Bezahlung einer im Vorfeld bestimmten Geldsumme für den Fall, dass der geplante Unternehmenszusammenschluss aufgrund vertraglich festgelegter Gründe scheitert. Somit wird sie dem Erwerbsinteressenten als Ersatz für diejenigen Kosten versprochen, die diesem durch das Bieterverfahren entstehen.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall war der Steuerpflichtige als Gründungsgesellschafter an einer AG beteiligt. Die Aktien der AG waren zum Börsenhandel zugelassen. Im Jahr 2011 leiteten der Steuerpflichtige und andere verkaufsbereite Aktionäre ein öffentliches Gebotsverfahren im Umfang einer Mehrheitsbeteiligung an der AG in die Wege. An dem Verfahren beteiligten sich als Bieter u. a. die B und die C. C bot zunächst 16,50 EUR pro Aktie, B einen Preis zwischen 15,50 EUR und 17,50 EUR pro Aktie.

     

    Ende 2011 stellte B ein Angebot für 19 EUR pro Aktie in Aussicht, verlangte jedoch zur Durchführung einer erweiterten Due Diligence den Abschluss eines „Exclusivity Agreement“ bei Vereinbarung einer an die Aktionäre zu zahlenden „Break Fee“ in Höhe von 2,5 Mio. EUR. Dieses Angebot lehnten die Aktionäre ab. Eine Einigung mit C stehe unmittelbar bevor. Es bestünde die Gefahr der Minderung des Verkaufspreises durch Verlagerung von Knowhow auf B. Außerdem drohten erhebliche Kosten für Rechts- und Steuerberatung sowie Bindung des Managements der AG. B erhöhte daraufhin die „Break Fee“ um 1 Mio. EUR, zahlbar an die AG, und das „Exclusivity Agreement“ kam im 2011 zustande.

     

    In der Vereinbarung verpflichteten sich die Aktionäre (u. a.), während des vereinbarten Zeitraums („Exclusivity Period“) sämtliche Verhandlungen über den Verkauf der Anteile mit Dritten zu unterlassen, die Aktien weder zu veräußern noch zu übertragen, B weitere Informationen zur Verfügung zu stellen und ein innerhalb der Frist abgegebenes Gebot über mindestens 19 EUR pro Aktie anzunehmen. B verpflichtete sich im Falle eines „Break“, an die Aktionäre 2,5 Mio. EUR und an die AG 1 Mio. EUR zu zahlen zum Ausgleich für Kosten und etwaige Schäden. Darüber hinausgehende Ansprüche der Aktionäre oder der AG gegen B wurden ausgeschlossen. Ein „Break“ trat ein, wenn B innerhalb der Angebotsfrist kein öffentliches Angebot über 19 EUR pro Aktie abgab. Zur Abgabe eines solchen Angebots verpflichtete sich B jedoch nicht.

     

    B ließ die Frist verstreichen und zahlte die vereinbarten Summen. Der Steuerpflichtige vereinnahmte davon 161.266,90 EUR.

     

    Das FA unterwarf die „Break Fee“ der Besteuerung gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Einspruch und auch das nachfolgende Klageverfahren blieben ohne Erfolg.

     

    Entscheidung

    Im Revisionsverfahren bekam der Steuerpflichtige jedoch recht. Für die Frage, ob sonstige Einkünfte aus Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG vorliegen, kommt es entscheidend darauf an, ob die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (Leistung) wirtschaftlich veranlasst ist. Insofern ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige bei Erbringung seiner Leistung eine Gegenleistung schon erwarten müsste. Ausreichend ist vielmehr, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Verhalten gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlichen und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu.

     

    Hinsichtlich der wirtschaftlichen Veranlassung der Gegenleistung durch die Leistung ist in erster Linie auf die (objektivierte) Perspektive des Leistenden abzustellen. Dies kommt z. B. in der Formulierung zum Ausdruck, dass es sich um eine Leistung handeln muss, die „um des Entgelts willen“ erbracht wird. Preisgelder, Aufwandspauschalen sowie während des Aufenthalts in den Produktionsräumen gezahlte Verpflichtungsgelder für die Teilnahme an einer Fernsehshow stellen sich danach als Gegenleistung für die Teilnahme an der Show dar, auch wenn die Aussicht auf den Erhalt der Gegenleistung ex ante ungewiss ist.

     

    Grundsätzlich unerheblich ist dagegen die private Motivation im konkreten Einzelfall. Es kommt folglich nicht darauf an, aus welchen Gründen der Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist und ohne welche Inhalte er mutmaßlich nicht zustande gekommen wäre (condicio sine qua non). Erforderlich ist eine objektivierende, wertende Betrachtung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung, wonach die Leistung die Gegenleistung „ausgelöst“ haben muss.

     

    Anders als die Teilnehmer einer Fernsehshow konnten der Steuerpflichtige und die anderen verkaufsbereiten Aktionäre durch ihr Verhalten nicht positiv beeinflussen, ob sich die B für oder gegen die Abgabe eines öffentlichen Angebots entscheiden würde. Für beide denkbaren Ausgänge des Verfahrens war die Erfüllung der im „Exclusivity Agreement“ von den Aktionären eingegangenen Verpflichtungen gleichermaßen Voraussetzung. Unabhängig davon, aus welchen Gründen B letztlich ein Angebot nicht abgegeben hat, haben die Aktionäre und der Steuerpflichtige die „Break Fee“ daher nicht durch ihre Leistungen ausgelöst. Auch handelt es sich deshalb nicht um eine „Enthaltsamkeitsvergütung“. Dass der Steuerpflichtige und die anderen Aktionäre das „Exclusivity Agreement“ erfüllen mussten, um die „Break Fee“ zu erhalten (condicio sine qua non), begründet den erforderlichen Zusammenhang nicht. Es genügt insofern auch nicht, dass der Steuerpflichtige die „Break Fee“ entgegengenommen hat.

     

    Der BFH stellte klar, dass dann, wenn der Leistende nicht die Möglichkeit hat, durch seine Leistung das Entstehen des Anspruchs auf die Leistung des Vertragspartners positiv zu beeinflussen, die Annahme der Leistung der Gegenseite nicht genügt, um den fehlenden besteuerungsrelevanten Veranlassungszusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung herzustellen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45410321