· Fachbeitrag · § 22 EStG
Rentenbeginn im Sinne des § 22 EStG
| „Rentenbeginn" i. S. d. § 22 EStG ist auch dann das Jahr der tatsächlichen Bewilligung, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Rechtsfrage, wie der Rentenbeginn aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG zu bestimmen ist.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG ergibt die Auslegung des Begriffs „Jahr des Rentenbeginns", dass maßgebend das Jahr der ersten tatsächlichen Rentenzahlung ist. Schon der Wortlaut spricht eher für ein Abstellen auf ein tatsächliches Ereignis als auf einen möglichen Rechtsanspruch. Denn nach dem Duden ist die Bedeutung des Wortes „Beginn" als Augenblick, in dem etwas einsetzt, definiert. Dies spricht für einen eher tatsächlichen Umstand.
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