· Fachbeitrag · § 22 EStG
Steuerfreier Teil einer Witwenrente
| Bei Anpassung des Jahresbetrags einer Witwenrente aufgrund von vorzunehmenden Einkommensanrechnungen hat eine Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente zu erfolgen. |
Hintergrund
Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob die o. g. Rechtsvorschrift auch dann Anwendung findet, wenn eine Rente aufgrund der Anrechnung übriger Einkünfte der Steuerpflichtigen angepasst wird.
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