· Fachbeitrag · § 22 EStG
Umqualifizierung voll verrechenbarer in nicht ausgleichbare Verluste erscheint zweifelhaft
| Das FG Sachsen zweifelt die Rechtmäßigkeit einer Umqualifizierung gewerblicher Verluste in nicht ausgleichbare negative Überschusseinkünfte i. S. v. § 22 EStG ernsthaft an. Die Umqualifizierung beruhte auf Zweifeln an der Einkünfteerzielungsabsicht aus der Vercharterung einer Motorjacht und der anschließenden Einstellung der Tätigkeit und Erklärung der Betriebsaufgabe. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige vermietete seit 2010 über einen Vercharterer eine Motorjacht. An wenigen Tagen der Vor- und Nachsaison nutzte er die Jacht auch privat. Die Verluste aus der Vercharterung berücksichtigte das FA bei der Einkommensteuerfestsetzung jeweils erklärungsgemäß als Verluste aus Gewerbebetrieb. Allerdings erfolgte der folgende Vermerk: „Die Festsetzung der Einkommensteuer ist vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil zurzeit die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann. Die Vorläufigkeit umfasst auch die damit zusammenhängenden nachrangigen Fragen der Höhe der Betriebseinnahmen und der abziehbaren Betriebsausgaben.“
Nachdem der Steuerpflichtige zum Ende 2015 die Betriebsaufgabe erklärte, gelangte das FA zu der Auffassung, dass es sich bei den Einkünften aus der Vercharterung einer Motorjacht nicht um gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 15 EStG, sondern um sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 EStG handele. Gemäß § 22 Nr. 3 S. 3 EStG dürfen jedoch Werbungskosten, soweit sie die Einnahmen übersteigen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden.
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