· Fachbeitrag · § 23 EStG
Enteignung ist kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG
| Eine Enteignung ist nach Auffassung des FG Münster kein Vorgang, der eine Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 23 EStG auslösen kann. |
Sachverhalt
Im Streitfall war der Steuerpflichtige Eigentümer eines Grundstücks. Nach Durchführung eines Bodensonderungsverfahrens erließ die Stadt in Bezug auf das Grundstück einen Sonderungsbescheid. Infolgedessen ging das Eigentum gegen Zahlung einer Entschädigung von 600.000 EUR auf die Stadt über. Da dies innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist des § 23 EStG erfolgte, ging das FA von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus und unterwarf einen Veräußerungsgewinn von rund 175.000 EUR der Besteuerung.
Entscheidung
Das FG Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts ist die hoheitliche Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Stadt nicht als Veräußerungsgeschäft anzusehen, da es an einem auf die Veräußerung gerichteten Willen des Steuerpflichtigen gefehlt hat.
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