· Fachbeitrag · § 23 EStG
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Veräußerungsgewinnbesteuerung
| Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt. Voraussetzung ist allerdings, dass er es in der übrigen Zeit als Wohnung nutzen könnte. Unter den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen. |
Hintergrund
Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG besagt, dass bei einer Veräußerung der Wohnung bzw. des Hauses innerhalb der Zehnjahresfrist kein zu besteuerndes privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn das Haus oder die Wohnung im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangehenden vollen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Sachverhalt
Streitig war die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer zunächst vermieteten und nachfolgend eigen genutzten Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist. Während das FA den Veräußerungsgewinn der Besteuerung nach § 23 EStG unterwarf, machte die Steuerpflichtige geltend, aufgrund der vor Veräußerung stattgefundenen Eigennutzung sei der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG erfüllt.
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