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  • · Fachbeitrag · § 24a EStG

    Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags beim Verlustabzug

    | Der Altersentlastungsbetrag ist im Rahmen der Verlustfeststellung auch dann zu berücksichtigen, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Dies hat das FG Köln aktuell entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall wurden die Steuerpflichtigen als Ehepaar zusammen veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich beim Ehemann auf ‒ 27.597 EUR und bei der Ehefrau auf ‒ 1.095 EUR. Für den Ehemann wurde ein Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) von 1.216 EUR und für die Ehefrau ein Altersentlastungsbetrag von 1.095 EUR durch die Steuerpflichtigen angesetzt. Das FA ließ jedoch die Altersentlastungsbeträge bei der Feststellung des zum 31.12. verbleibenden Verlustabzugs unberücksichtigt und stellte lediglich für den Ehemann einen verbleibenden Verlust in Höhe von 26.381 EUR fest. Für die Ehefrau unterblieb eine Feststellung.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekamen die Steuerpflichtigen vor dem FG recht. Das Gericht entschied, dass ein im Einkommensteuerbescheid angesetzter Altersentlastungsbetrag bei der Verlustfeststellung zum 31.12. auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Im Rahmen des Verlustausgleichs ist der Altersentlastungsbetrag mit positiven Einkünften zu verrechnen und kann darüber hinaus die Wirkung entfalten, dass sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht. Dies muss entsprechend bei der Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 S. 4 EStG berücksichtigt werden.

     

    Beachten Sie | Das FG hat die Revision zugelassen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45855057

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