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  • · Fachbeitrag · § 3 EStG

    Entschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberater

    | Erhält der Steuerpflichtige im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Versichertenberater und als Mitglied eines Widerspruchsausschusses Entschädigungen für seinen Zeitaufwand, liegen weder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG noch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG vor. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige war bei einer Rentenversicherung ehrenamtlich als Versichertenberaterin und Mitglied eines Widerspruchsausschusses tätig. Hierfür erhielt sie im Streitjahr 2012 Entschädigungen in Höhe von 7.788 EUR, wovon 7.044 EUR auf die Tätigkeit als Versichertenberaterin und 744 EUR auf die Tätigkeit als Mitglied eines Widerspruchsausschusses entfielen.

     

    Das FA qualifizierte die Entschädigungen als steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und ermittelte hierfür unter Berücksichtigung von Betriebsausgaben sowie eines Abzugs von jeweils 500 EUR gemäß § 3 Nr. 26a EStG einen Gewinn in Höhe von rund 6.500 EUR. Weder wurden ein Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG noch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG gewährt.