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  • · Fachbeitrag · § 3 EStG

    Übungsleitertätigkeit: Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten

    | Ein Übungsleiter, der für seine Tätigkeit Geld im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags bekommt, kann Betriebsausgaben oder Werbungskosten auch dann abziehen, wenn seine Ausgaben die steuerfreien Einkünfte übersteigen. Das hat der BFH entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige bezog im Streitjahr 2012 von einem Sportverein Einnahmen in Höhe von 1.200 EUR als Übungsleiterin. Diese Einnahmen lagen unter dem in 2012 maßgebenden Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.100 EUR. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit hatte sie Ausgaben in der unstreitigen Höhe von rund 4.000 EUR. Die Aufwendungen entstanden überwiegend für Fahrten mit dem Pkw zu Wettbewerben. Unter Abzug der Aufwendungen ergab sich ein Verlust, den die Steuerpflichtige im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machte. Das FA ließ den Verlust jedoch nicht zum Abzug zu.

     

    Entscheidung

    Diese Auffassung hat der BFH jetzt in einer aktuellen Entscheidung kassiert. Der BFH gewährte den Verlustabzug.