· Fachbeitrag · § 32 EStG
Anspruch auf Kindergeld während der Untersuchungshaft eines Kindes
| Ein Kindergeldanspruch für die Dauer der Untersuchungshaft setzt u. a. eine nur vorübergehende Unterbrechung der Berufsausbildung voraus. Eine solche lediglich vorübergehende Unterbrechung der Berufsausbildung liegt nicht vor, wenn das Kind zwar zu einem Zeitpunkt, in dem es Ausbildungsmaßnahmen durchführt, in Untersuchungshaft genommen wird, jedoch weder während der Untersuchungshaft noch im Anschluss an deren Ende eine Ausbildung beginnt oder fortsetzt. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Kindergeldgewährung für den im Oktober 1991 geborenen Sohn des Anspruchsberechtigten, der im März 2010 einen Ausbildungsvertrag abschloss. Die Ausbildung begann im August 2010 und sollte bis Februar 2014 dauern.
In einem gegen den Sohn eingeleiteten Strafverfahren wurde diesem vorgeworfen, sich neben weiteren Angeklagten zu einem Raub mit schwerer Körperverletzung verabredet zu haben. Er wurde deshalb von Oktober 2012 bis November 2013 in Untersuchungshaft genommen. In der Untersuchungshaft bestand keine Möglichkeit, eine Ausbildung durchzuführen.
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