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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Besuch einer Missionsschule stellt keine Berufsausbildung dar

    | Der Besuch einer Schule, die nicht allgemeinbildend ist und nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf dient, sondern vorrangig die Erlangung sozialer Erfahrungen und die Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl sowie der Persönlichkeitsbildung und Charakterbildung zum Ziel hat, stellt keine Berufsausbildung dar. So lautet ein aktuelle Urteil des BFH. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob der Besuch einer Missionsschule eine Berufsausbildung darstellt und damit zum Bezug von Kindergeld berechtigt.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass die notwendigen Voraussetzungen bei dem Besuch der Missionsschule nicht erfüllt waren. Ein inhaltlich hinreichender Zusammenhang zu einem von dem Kind angestrebten Beruf sei nicht erkennbar. Denn unter Berücksichtigung der Lernziele und des Studienplans der Missionsschule war das FG fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass diese in einem weit überwiegenden Umfang der Persönlichkeits- und Charakterbildung dienten. Insoweit hatte das FG den ebenfalls für eine spätere Tätigkeit in einem sozialen, theologischen oder gesundheitlichen Beruf vermittelten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Weiterhin hatte es zu Recht darauf abgestellt, dass der Schulbesuch keinen Abschluss vermittelt, der für eine spätere Tätigkeit innerhalb der Freikirche qualifiziert und damit den geltend gemachten Kindergeldanspruch zutreffend versagt.

     

    Beachten Sie | In Berufsausbildung befindet sich, wer „sein Berufsziel“ noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des „angestrebten“ Berufs geeignet sind. Dies ist unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind.

     

    Der konkrete Bezug zu einem angestrebten Beruf erlangt jedoch in den Fällen, in denen der Ausbildungscharakter der Maßnahmen zweifelhaft ist, entscheidende Bedeutung.

     

    Maßgebend ist der hinreichende inhaltliche Zusammenhang zu einem von dem Kind angestrebten Beruf. Auf dieser Grundlage grenzen sich die zu beurteilenden Maßnahmen von den kindergeldrechtlich nicht förderungsfähigen Tätigkeiten zur Erlangung allgemeiner Erfahrungswerte ab. Eine Abgrenzung nach Maßgabe des konkreten Bezugs zu einem angestrebten Beruf ist insbesondere bei der Vermittlung oder dem Erwerb von Fähigkeiten erforderlich, die z. B. (auch) der Erlangung sozialer oder religiöser Erfahrungen, der Persönlichkeits- und Charakterbildung oder der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl dienen. In diesen Fällen reicht es für die Annahme einer Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 EStG nicht aus, wenn die Maßnahmen einen gewissen zeitlichen Mindestaufwand und eine ausreichende theoretische Systematisierung aufweisen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45841341

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