· Fachbeitrag · § 32 EStG
Verwendungsbezogene Lehrgänge eines Unteroffiziers sind keine Berufsausbildung
| Ein Kind, das innerhalb eines bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses an von seinem Arbeitgeber oder Dienstherrn angebotenen, verwendungsbezogenen Lehrgängen teilnimmt, wird nur dann für einen Beruf ausgebildet, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d. h., der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, im Vordergrund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses steht. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Tochter des Anspruchsberechtigten, die sich als Soldatin auf Zeit für neun Jahre bei der Bundeswehr verpflichtet hatte. Nach ihrer Grundausbildung absolvierte sie ab Oktober 2010 eine Ausbildung zur Bürokauffrau, die sie im Juli 2012 abschloss. Bereits im Mai 2011 wurde sie zum Stabsunteroffizier befördert. Bis einschließlich Juli 2012 wurde für die Tochter Kindergeld gewährt. Nach Abschluss der Ausbildung zur Bürokauffrau wurde sie in einem Nachschubbataillon eingesetzt und dort mit Aufgaben aus dem Bereich der Logistik betraut. Während dieser Zeit nahm sie an Fachlehrgängen zur Vorbereitung auf die Tätigkeit als Nachschubunteroffizierin teil, für deren Dauer sie jeweils an eine Ausbildungseinrichtung der Bundeswehr abgeordnet wurde. Streitig war nun, ob dies für einen weitergehenden Anspruch auf Kindergeld ausreicht.
Entscheidung
Der BFH hat dies ausdrücklich verneint. Voraussetzung für eine innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses stattfindende Ausbildung ist nämlich, dass die Erlangung beruflicher Qualifikationen und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen im Vordergrund steht. Dabei steht der Ausbildungscharakter stets dann im Vordergrund, wenn die Voraussetzungen eines Ausbildungsdienstverhältnisses vorliegen.
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