· Fachbeitrag · § 32 EStG
Voraussetzungen für die Verlängerung des Kindergeldanspruchs über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus
| Für in Ausbildung befindliche Kinder besteht nach Vollendung des 25. Lebensjahres auch dann kein Kindergeldanspruch, wenn sie sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurden. |
Sachverhalt
Im Streitfall absolvierte der Sohn des Anspruchsberechtigten ein Medizinstudium, das er 2013 kurz vor Vollendung des 26. Lebensjahres abschloss. Bereits im Jahr 2005 wurde er wegen einer mindestens sechs Jahre umfassenden Verpflichtung bei der freiwilligen Feuerwehr (Katastrophenschutz) vom (früheren) Wehrdienst freigestellt. Die Familienkasse gewährte dem Steuerpflichtigen das Kindergeld nur bis November 2012, da der Sohn in diesem Monat sein 25. Lebensjahr vollendete.
Entscheidung
Dies sah der BFH genauso und entschied, dass zwar volljährige Kinder grundsätzlich beim Kindergeldanspruch berücksichtigt werden können, solange sie sich in Ausbildung befinden. Das Kindergeldrecht sieht insoweit aber eine Altersgrenze von 25 Jahren vor.
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