· Fachbeitrag · § 32 EStG
Wohnsitz von minderjährigen Kindern, die ihre Ausbildung im Ausland absolvieren
| Minderjährige Schulkinder, die bereits zu Beginn ihrer Schulpflicht bis zum Erreichen des Abiturs in das Heimatland der Eltern gehen und dort bei den Großeltern aufwachsen, besitzen keinen Wohnsitz bei den Eltern im Inland. |
Sachverhalt
Streitig war die Frage, ob im Inland lebende Eltern für ihre minderjährigen Kinder, die zu schulischen Zwecken in der Türkei bei den Großeltern leben und sich in den Sommer- und Herbstferien in Deutschland aufhalten, Kindergeld beanspruchen können. Die Familienkasse hatte dies mit der Begründung abgelehnt, trotz des Nachweises des Aufenthalts der Kinder in den ausbildungsfreien Zeiten im Inland sei nicht von einem Wohnsitz im Inland auszugehen.
Im Streitfall handele es sich nicht um eine vorübergehende Ausbildung im Ausland, vielmehr befänden sich die Kinder während ihrer gesamten Ausbildungszeit in der Türkei. Aus diesem Grunde greife die neuere Rechtsprechung des BFH nicht und es sei weiterhin davon auszugehen, dass die Kinder keinen Wohnsitz im Inland hätten.
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