Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · § 32d EStG

    Einbeziehung von pauschal besteuerten Kapitalerträgen in den erweiterten Härteausgleich

    | Kapitaleinkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG mit dem pauschalen Steuersatz von 25 % besteuert wurden (sog. Abgeltungsteuer), stellen keine „einkommensteuerpflichtigen Einkünfte“ i. S. der Härteausgleichsregelungen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 EStG i. V. m. § 70 Satz 1 EStDV ) dar und sind daher nicht in den erweiterten Härteausgleich einzubeziehen. |

     

    Hintergrund

    Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist eine Einkommensteuer-Veranlagung nur durchzuführen, wenn die Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte den Betrag von 410 EUR übersteigt. Diese Freigrenze dient der Vereinfachung und erst, wenn diese Freigrenze überschritten wird, ist von Amts wegen auch eine Einkommensteuer-Veranlagung wegen anderer Einkünfte vorzunehmen.

     

    Die Milderungsregelung des § 46 Abs. 3 EStG (sogenannter Härteausgleich) bei der Veranlagung von Arbeitnehmern zur Einkommensteuer führt dazu, dass ein Ausgleichsbetrag berücksichtigt wird. Die Freigrenze ist dabei um den Altersentlastungsbetrag zu vermindern. Für Nebeneinkünfte von mehr als 410 EUR ist eine stufenweise Kürzung vom Einkommen vorzunehmen. Diesen erweiterten Härteausgleich regelt § 46 Abs. 5 EStG i. V. m. § 70 EStDV.