· Fachbeitrag · § 32d EStG
Nachträglich gestellter Antrag auf Günstigerprüfung
| Ein Antrag auf Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) kann nachträglich gestellt werden, wenn eine vorherige Antragstellung nicht zumutbar ist, weil sie zuvor ins Leere gegangen und damit rechtlich bedeutungslos gewesen wäre. |
Hintergrund
Günstigerprüfung heißt, dass auf Antrag die Kapitaleinkünfte dem regulären tariflichen Steuersatz unterworfen werden, wenn dies zu einer niedrigeren Steuer einschließlich Zuschlagsteuern führt.
Sachverhalt
Im Streitfall erklärten die zusammen veranlagten Steuerpflichtigen u. a. gewerbliche Einkünfte in Höhe von rund 300.000 EUR aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft, für die eine Mitteilung des Betriebs-FA in entsprechender Höhe vorlag. Darüber hinaus erklärten sie auf der Anlage KAP Kapitalerträge in Höhe von rund 30.000 EUR. Die Günstigerprüfung, wie sie in Zeile 4 beantragt werden kann, wurde nicht beantragt.
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