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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Kosten für privaten Sicherheitsdienst als außergewöhnliche Belastungen

    | Die Kosten für die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes können zu außergewöhnlichen Belastungen führen, wenn die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren. |

     

    Sachverhalt

    Der Entscheidung des FG Münster lag ein nicht alltäglicher Sachverhalt zugrunde. Die inzwischen verstorbene Steuerpflichtige nahm eine erwachsene Frau im Wege der Adoption als Kind an, erteilte ihr General- und Vorsorgevollmacht und setzte sie als Erbin ein. Die Steuerpflichtige wurde von ihrer adoptierten Tochter mit Medikamenten „ruhig gestellt“ und in einen körperlichen Dämmerzustand versetzt, der nur dann durch weitere Medikamente unterbrochen wurde, wenn sie wichtige Termine wie Notartermine, unter anderem für die Erbeinsetzung der Adoptivtochter, wahrnehmen musste.

     

    Nachdem die Steuerpflichtige sich befreien konnte, widerrief sie die Vollmachten und die Erbeinsetzung und zog in eine Seniorenresidenz, in der sie sich 24 Stunden am Tag durch einen privaten Sicherheitsdienst bewachen ließ, weil ihre Adoptivtochter und von dieser beauftragte Personen mehrfach versucht hatten, sie dort aufzusuchen. Die hierfür entstandenen Kosten machte die Steuerpflichtige vergeblich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend.