· Fachbeitrag · § 33 EStG
Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters ist keine außergewöhnliche Belastung
| Die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung kann der Insolvenzschuldner nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen. |
Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall ging es um den Insolvenzverwalter in einem Verbraucherinsolvenzverfahren, der für den Insolvenzschuldner eine Einkommensteuer-erklärung einreichte. Der Insolvenzschuldner hatte zuvor betriebliche Einkünfte erzielt. Das Insolvenzgericht setzte zugunsten des Insolvenzverwalters eine Insolvenzverwaltervergütung fest und kündigte die Restschuldbefreiung an. Diese Vergütung machte der Insolvenzverwalter nun im Rahmen der für den Insolvenzschuldner eingereichten Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Einspruch und die nachfolgend erhobene Klage blieben ohne Erfolg.
Begründung
Das FG Münster stellte zunächst heraus, dass die Vergütung des Insolvenz-verwalters nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist, da das Verbraucher-insolvenzverfahren die wirtschaftliche Stellung des Schuldners als Person und damit seine private Lebensführung betrifft. Insoweit mangelt es an dem erforderlichen betrieblichen Bezug. Der Schuldentilgung als Teil des Vermögensbereichs kommt insoweit das entscheidende Gewicht zu.
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