· Fachbeitrag · § 33 EStG
Unterbringung in Wohnanlage für betreutes Wohnen wegen Demenz
| Auch Krankheiten wie Demenz, die im Alter häufig auftreten, können eine krankheitsbedingte Unterbringung rechtfertigen, selbst wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit noch nicht gegeben ist. |
Sachverhalt
Streitig war die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterbringung in einem Wohnpark („Betreutes Wohnen“) als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG. Neben angebotener Verpflegung, Wäschedienst und Begleitservice wird den Bewohnern auch die Betreuung durch einen Pflegedienst angeboten.
Der Steuerpflichtige machte (nach Abzug der Haushaltsersparnis) Kosten in Höhe von rund 13.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend. Aus ärztlichen Bescheinigungen ist ersichtlich, dass der Steuerpflichtige nach dem Tod seiner Ehefrau eine reaktive Depression mit zunehmender Vergesslichkeit entwickelt hatte und ärztlicherseits ein Umzug in eine betreute Seniorenanlage zur Vermeidung von Eigengefährdung für erforderlich gehalten wurde.
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