Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · § 34 EStG

    Ermäßigter Steuersatz für Abgeltungszahlung für mehrjährige Überstunden

    | Auf eine Überstundenvergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrags für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, ist nach Auffassung des FG Münster der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte („Fünftel-Regelung“) anwendbar. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige erbrachte als Arbeitnehmer gegenüber seiner Arbeitgeberin in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden. Aufgrund einer länger andauernden Erkrankung schloss er mit seiner Arbeitgeberin im Jahr 2016 einen Aufhebungsvertrag. Bestandteil des Aufhebungsvertrages war u. a. die Regelung, dass die vom Steuerpflichtigen erbrachten und bislang nicht ausgezahlten Überstunden mit einem Betrag von insgesamt 6.000 EUR vergütet werden sollten. Neben diesem Betrag erhielt er im Jahr 2016 eine Zahlung für nicht genommene Urlaubstage, eine Rente sowie Lohnersatzleistungen. Das FA besteuerte die Überstundenvergütung mit dem Regelsteuersatz. Dagegen ist der Steuerpflichtige der Auffassung, dass der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG zur Anwendung kommen müsse.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt. Es entschied, dass die für mehrere Jahre erhaltene Überstundenvergütung eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 1 EStG sei. Denn eine Überstundenvergütung könne steuerlich nicht anders behandelt werden als eine Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Die Vergütung sei dem Steuerpflichtigen auch „zusammengeballt“ zugeflossen, denn die Überstundenvergütung sei in einer Summe im Veranlagungszeitraum 2016 ausgezahlt worden, sodass auch insoweit die Voraussetzungen für die Anwendung der Ermäßigungsvorschrift erfüllt seien.

     

    PRAXISTIPP | Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts und mit Blick auf das Urteil des FG Hamburg vom 2.7.02 (II 83/01, EFG 2002) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das FG Hamburg hatte in 2002 geurteilt, dass eine rückständige Abgeltung von Überstunden, die in mehreren Jahren geleistet wird, und in einer Summe nachgezahlt wird, keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 3 a. F. (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG n. F.) darstellt. Damit hatte das FG Hamburg vollständig konträr gegenüber dem FG Münster entschieden. Der BFH hat die Frage, ob Zahlungen für geleistete Mehrarbeit tarifbegünstigt sind, bisher ausdrücklich offen gelassen. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 23/19 anhängig.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46015949

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents