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  • · Fachbeitrag · § 35 EStG

    Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei Beteiligung an Mitunternehmerschaften

    | Der BFH hat die lange umstrittene Rechtsfrage, wie die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer zu ermitteln ist, nun zugunsten einer betriebsbezogenen Berechnungsweise entschieden. Bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften ist der für den Schlussgesellschafter festgestellte anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag zum Zwecke dieser Ermittlung aufzuteilen, soweit er auf verschiedene Mitunternehmerschaften entfällt. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erzielte der Steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an (mehrstöckigen) Personengesellschaften. Das FA berechnete die Steuerermäßigung nach § 35 EStG in der Weise, dass es die Begrenzung nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG für jede der Gesellschaften gesondert vornahm. Der Steuerpflichtige war hingegen der Auffassung, die Steuerermäßigung sei nicht getrennt für jeden Betrieb, sondern auf der Ebene des Mitunternehmers zu berechnen.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG betriebsbezogen zu ermitteln ist. Dieses ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte und aus dem Sinn und dem Zweck der Norm.