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  • · Nachricht · § 35a EStG

    Anschluss an Abwasserentsorgung: BFH verneint § 35a EStG

    | Der von § 35a Abs. 3 S. 1 EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen ist nicht gegeben, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall wurde das Gebäude der Steuerpflichtigen im Jahr 2011 an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (zentrale Kläranlage) angeschlossen. Zuvor wurde das Abwasser über eine Sickergrube auf dem Grundstück entsorgt. Für die Herstellung der hierfür erforderlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes erhob der Abwasserzweckverband im Streitjahr 2012 einen Baukostenzuschuss. Den hierin enthaltenen Lohnanteil machten die Steuerpflichtigen in ihrer Einkommensteuererklärung als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG geltend. Das FG gab der Klage statt und gewährte die begehrte Steuerermäßigung.

     

    Entscheidung

    Im Revisionsverfahren hob der BFH die Vorentscheidung auf. Zwar können Arbeitskosten für bestimmte in Anspruch genommene Handwerkerleistungen auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Handwerkerleistungen jenseits der Grundstücksgrenze auf öffentlichem Grund erbracht werden. Dabei müssen die Handwerkerleistungen aber in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt des Steuerpflichtigen dienen.

     

    Im Streitfall war aber der vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen nicht gegeben, da für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wurde.

     

    Im Unterschied zum Hausanschluss, bei dem der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt besteht, kommt der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Damit wird er nicht „im Haushalt“ erbracht.

     

    Dabei spielt es keine Rolle, dass der Baukostenzuschuss ‒ wie im Streitfall ‒ beim erstmaligen Grundstücksanschluss an die öffentliche Abwasser-entsorgungsanlage erhoben wird. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob es sich um eine das öffentliche Sammelnetz betreffende Maßnahme handelt oder um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes mit der Grundstücksanlage geht.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45393765