· Fachbeitrag · § 35a EStG
Aufwendungen für die Unterbringung eines Angehörigen in einem Pflegeheim
| Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG kann auch für Pflege- und Betreuungsleistungen in einem Seniorenwohnheim in Anspruch genommen werden, soweit dort ein eigener Haushalt des Bewohners vorliegt. Das Vorliegen eines eigenen Haushalts setzt voraus, dass die Räumlichkeiten von ihrer Ausstattung her für eine eigenständige abgeschlossene Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bewohners geeignet sind. Dazu muss die Wohnung Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich umfassen, individuell genutzt werden können und abschließbar sein, so das FG Hessen in einem aktuellen Urteil. |
Sachverhalt
Streitig war, ob und in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterbringung der Mutter des Steuerpflichtigen in einem Pflegeheim nach § 35a EStG steuerlich berücksichtigt werden können. Die Mutter wurde in einem Einbettzimmer einer Seniorenresidenz untergebracht. Das FA versagte die Gewährung der Steuerermäßigung u. a. mit der Begründung, eine selbstständige Haushalts- und Wirtschaftsführung sei in dem Einbettzimmer aufgrund der fehlenden eigenen Küche oder zumindest einer Kochgelegenheit nicht möglich.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab. Zwar kann die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 S. 1 EStG auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, in Anspruch genommen werden. In beiden Alternativen des § 35a Abs. 2 S. 2 EStG ist jedoch das Vorliegen eines Haushalts erforderlich.
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