· Fachbeitrag · § 3b EStG
Anforderungen an die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
| Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nach § 3b EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber zwar zunächst LSt abgeführt hat, sich indes anhand nachträglicher Beweismittel herausstellt, dass die Behandlung auf einem Programmierungsfehler beruhte, der im Nachhinein behoben werden konnte, so das FG Baden-Württemberg. |
Hintergrund
Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit kann nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg ggf. auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nachgeholt werden.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige arbeitete im Streitjahr in einem Drei-Schicht-System. Neben seinem Grundlohn erhielt er unstreitig steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Diese hatte der Arbeitgeber zunächst aber irrtümlich nicht als steuerfrei behandelt.
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