· Fachbeitrag · § 3b EStG
Pauschale Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste sind steuerpflichtig
| Werden ärztliche Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn vergütet, ohne Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich um steuerpflichtige und nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. |
Hintergrund
Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 1 EStG ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden und der Arbeitnehmer auch tatsächlich zu diesen Zeiten gearbeitet hat. Damit sollen gerade die besonderen Erschwernisse und Belastungen der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit finanziell ausgeglichen werden. Das ist nicht der Fall, wenn die Bereitschaftsdienstzeiten allgemein, d. h. sowohl für Samstage, Sonntage und Feiertage als auch für die Werktage mit einer Zusatzvergütung bedacht werden.
Sachverhalt
Im Streitfall bezahlte die Steuerpflichtige, eine Krankenhaus-GmbH, Vergütungen für den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Neben dem Grundlohn wurden jedoch keine Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt. Vielmehr wurden Zusatzzahlungen allgemein - ohne Beachtung der von den Ärzten im Einzelnen tatsächlich begünstigten Zeiten geleisteten Arbeitsstunden - gewährt. Aus den geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten wurden lediglich im Nachhinein die Stunden zu begünstigten Zeiten herausgerechnet und als steuerfrei behandelt.
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