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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Aktien eines Börsenbetreibers bei einem Börsenmakler als Betriebsvermögen

    | Werden einem selbstständigen Kursmakler Anteile einer AG zur Erfüllung seiner Courtageforderung übertragen, gelangen die Anteile im Erwerbszeitpunkt in sein Betriebsvermögen, so ein aktuelles Urteil des BFH. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war als amtlich bestellter Kursmakler an einer Wertpapierbörse tätig. Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Die Mitglieder der Kursmaklerkammer hatten 1990 einstimmig beschlossen, im Rahmen einer bevorstehenden Kapitalerhöhung 5 % der Aktien zu zeichnen. Diesem Beschluss entsprechend zeichnete die Kursmaklerkammer vinkulierte Namensaktien. Die Kosten für die Anschaffung der Anteile wurden zu gleichen Teilen mit den Ansprüchen der Kursmakler gegenüber dem Courtagepool verrechnet, aus dem die monatlichen Maklercourtagen an die jeweiligen Kursmakler gezahlt wurden.

     

    Der Steuerpflichtige beteiligte sich nach seiner Bestellung zum Kursmakler an dem von der Kursmaklerkammer gehaltenen Aktienanteil. Im Oktober 1996 fassten die Kursmakler den Beschluss, den größten Teil der von der Kursmaklerkammer gehaltenen Aktien anteilig an alle Kammermitglieder zu übertragen. Im Februar 1997 übertrug die Kursmaklerkammer Aktien auf die zu diesem Zeitpunkt bestellten Kursmakler.