· Fachbeitrag · § 4 EStG
Arbeitszimmer an zwei verschiedenen Wohnsitzen: Keine mehrfache Nutzung des Höchstbetrags für Arbeitszimmerkosten
| Der Höchstbetrag von 1.250 EUR für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers wird nur einmal pro Person gewährt, auch wenn der Steuerpflichtige mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten nutzt, so ein aktuelles Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Streitig war die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für zwei vom Steuerpflichtigen in verschiedenen Wohnungen genutzte häusliche Arbeitszimmer, für die er Kosten von 1.783 EUR für das Arbeitszimmer 1 und 791 EUR für das Arbeitszimmer 2 steuerlich geltend machte. Beide Arbeitszimmer erfüllten für sich die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG für einen Kostenabzug von jeweils max. 1.250 EUR.
Entscheidung
Dies sieht der BFH jedoch anders und entschied, dass dem Steuerpflichtigen kein Anspruch auf den Abzug weiterer, über den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.250 EUR hinausgehender Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer 2 zusteht.
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