· Fachbeitrag · § 4 EStG
Aufwendungen eines Gerichtsvollziehers für sein häusliches Arbeitszimmer
| Das FG Stuttgart hat entschieden, dass Aufwendungen für das Büro eines Gerichtsvollziehers in seinem Einfamilienhaus vollumfänglich abzugsfähig sein können. Das ist dann der Fall, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige, ein Gerichtsvollzieher, nutzt im Untergeschoss seines Einfamilienhauses ein Büro mit Vorraum, ein als Lagerraum genutztes WC und einen 50 m2 großen Raum ausgestattet mit mehreren Arbeitsplätzen, Besprechungstisch, Tresor, drei Druckern, Kopier- und Faxgerät und Aktenschränken. Das Büro ist über eine Außentreppe zu erreichen. Die Eingangstür verfügt über ein separates Schloss. Daneben ist ein Schild mit Landeswappen und Aufschrift „Obergerichtsvollzieher“ angebracht. Mit dem Büroschlüssel lassen sich weder die private Hauseingangstür noch die beiden innenliegenden Verbindungstüren zu den privaten Räumen öffnen.
Es gibt zwei gesonderte Stellplätze, einen Briefkasten für private und berufliche Post sowie eine gesonderte Klingel für das Büro, das vom Präsidenten des Landgerichts als Geschäftszimmer genehmigt wurde.
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