· Fachbeitrag · § 4 EStG
Aufwendungen eines Raststättenbetreibers für die Bewirtung von Busfahrern
| Der BFH hatte über das Abzugsverbot von Betriebsausgaben zu urteilen, wenn Busfahrer Speisen und Getränke als Gegenleistung dafür erhalten, dass sie bestimmte Raststätten mit ihrem Bus angefahren und dem Raststättenbetreiber damit eine Vielzahl von potenziellen Kunden zugeführt haben. Nach Auffassung des BFH gilt in diesem Fall das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG a. F. nicht. |
Hintergrund
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG a.F. (i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG) sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nicht abzugsfähig, soweit sie 80 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.
Sachverhalt
Im Streitfall erzielte der Steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb mehrerer Autobahnraststätten. Busfahrer, die mit einem mit potenziellen Kunden gefüllten Bus bei den Raststätten des Steuerpflichtigen hielten, wurden von ihm bewirtet, ohne dass die Busfahrer hierfür bezahlen mussten. Hierfür fielen im Streitjahr Aufwendungen in Höhe von rund 16.000 EUR an. Die Aufwendungen wurden nach Maßgabe von § 4 Abs. 7 EStG ordnungsgemäß aufgezeichnet. Die kostenlose Verpflegung hätten die Busfahrer auch bei privaten Besuchen der Autobahnraststätten des Steuerpflichtigen in Anspruch nehmen können. Diese Möglichkeit wurde jedoch im Streitjahr nicht genutzt.
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