· Fachbeitrag · § 4 EStG
Begrenzung des Abzugsverbots für Schuldzinsen auf den Entnahmeüberschuss
| Beim Abzugsverbot für betrieblich veranlasste Schuldzinsen ist die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Entnahmeüberschuss zu begrenzen. |
Hintergrund
Nach § 4 Abs. 4a EStG sind (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) betrieblich veranlasste Schuldzinsen nicht abziehbar, sondern dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen und damit sog. Überentnahmen vorliegen. Die Bemessungsgrundlage für das Abzugsverbot ergibt sich aus der Summe von Über- und Unterentnahmen während einer Totalperiode beginnend mit dem ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.1998 geendet hat, bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr.
Sachverhalt
Im Streitfall führte der Steuerpflichtige einen Kraftfahrzeughandel. Er erzielte in den Jahren von 1999 bis 2008 teils Gewinne, teils Verluste. Einnahmen und Einlagen wurden in stark schwankender Höhe erwirtschaftet. Zugleich waren im Betrieb Schuldzinsen angefallen. FA und nachfolgend auch das FG versagten in den beiden Streitjahren 2007 und 2008 für einen Teil der Schuldzinsen den Betriebsausgabenabzug, weil Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG vorgelegen hätten. Die Berechnung des FA entsprach der im BMF-Schreiben vom 17.11.2005 (IV B 2 - S 2144 - 50/05 (BStBl I 2005, 1019) vertretenen Rechtsauffassung. Daher kam es zu einer Verrechnung mit in den Vorjahren unberücksichtigt gebliebenen Verlusten im Wege einer formlosen Verlustfortschreibung.
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